Aktualisiert: 05.03.2007

Schweiz

Inhalt:

1. Schweizerische Bundesverfassung

2. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, seit 1.1.2001 in Kraft)

3. Stammzellenforschungsgesetz (StFG), Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004)

3.1 Zur Überzähligkeit von Embryonen

3.2 Kritik am Stammzellenforschungsgesetz

3.3 Folgende Organisationen haben das Referendum unterstützt!

3.4 Annahme durch das Schweizer Volk am 28. Nov. 2004

1. Schweizerische Bundesverfassung

Embryonenschutz und Klonverbot sind in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert. Der seit 1993 geltende Art. 24novies wurde mit der neuen Bundesverfassung nachgeführt und das Klonen explizit verboten. Allerdings greifen erst strafrechtliche Massnahmen mit der Inkraftsetzung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) ab 1.1.2001.

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.

e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.

g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

Angesichts dieser Verfassungsbestimmungen ist es höchst befremdlich, dass sich die Schweiz im Zusammenhang mit einer auszuarbeitenden UN-Klonkonvention nicht generell gegen alle Arten des Klonens, sonder nur für ein Verbot des reproduktiven Klonens eingesetzt hat. Die Schweiz ist somit mitverantwortlich für das Scheitern der Konvention im Herbst 2002. Sollte hier international vorgespurt werden, was man langfristig in der Schweiz auch möchte, nämlich das therapeutische Klonen erlauben?

2. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), in Kraft seit 1.1.2001

Das Fortpflanzungsmedizingesetz hätte eigentlich seit der Volksabstimmung über die FMF-Initiative vom 12. März 2000 vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden können. Warum er dies unterlassen hat, ist nicht ganz nachvollziehbar, weil er die verbleibenden neun Monate nicht dazu genutzt hat, die entsprechenden Verordnungen für eine Nationale Ethikkommission auszuarbeiten. Die Frage drängt sich noch mehr auf, wenn man bedenkt, dass in der Schweiz Missbräuche im Umgang mit menschlichen Embryonen schon vorgekommen und von den entsprechenden Forschern aus Genf und Baden publiziert worden sind. Ein umfangreiches Dossier über die FMF-Initiative (Für eine menschenwürdige Fortpflanzung) finden Sie auf der Webseite von Human Life International Schweiz. Der Embryonenschutz greift erst nach der Syngamie, der ersten Zellteilung. Vorher dürfen nach dem Gesetz noch so viele Eizellen befruchtet werden. Es ist umstritten, ob dies nicht dem Art. 119 Abs.2 Bst c. der Bundesverfassung wiederspricht.

Bezüglich Klonen gilt im FMedG folgende Bestimmung:

Art. 36 Klonen, Chimären- und Hybridbildung

1 Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer eine Chimäre oder eine Hybride auf eine Frau oder auf ein Tier überträgt.

Das Fortpflanzungsmedizingesetz wird in der Schweiz nachweisbar nicht eingehalten, nicht einmal vom Bund, der dazu jährlich eine Statistik veröffentlichen sollte. Eine statistische Erhebung über die IVF und vor allem die tiefgefrorenen Embryos, zu der das Bundesamt für Statistik seit 2001 verpflichtet wäre, ist erst im Jahr 2006 und dazu noch unvollständig veröffentlicht worden. Für die Jahre 2001 und 2005 liegen überhaupt keine Daten vor. Bezüglich der verwendeten Samenzellen im Jahr 2002 hat das BSF nach eigener Aussage gar keine Information. Die Zahl der überzähligen Embryonen wird sogar ausschliesslich nur für das Jahr 2003 angegeben. Diese Fakten bestätigen einmal mehr, dass unser Staat die Kontrolle über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung längst veloren hat, ja er strengt sich offenbar nicht einmal an, um dieses Manko, das dem Gesetz widerspricht, zu beheben.

3. Stammzellenforschungsgesetz (StFG) früher bezeichnet als Embryonenforschungsgesetz (EFG)

Die Stammzellenforschung ist ein im Aufschwung befindlicher Forschungszweig, der in den letzten Jahren überraschende Resultate hervorgebracht hat. In der Schweiz ist gemäss Bundesverfassung und Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) die Erzeugung von Embryonen nur zum Zweck der Fortpflanzung erlaubt. Obwohl im August 2001 die Nationale Ethikkommission für den Humanbereich (NEK) sich gegen einen Import von embryonalen Stammzellen aus dem Ausland ausgesprochen hatte, bewilligte der Schweizerische Nationalfond am 22. Sept. 2001 kurzerhand ein solches Forschungsprojekt. Dieses wird seither mit Geld der Steuerzahler gefördert.

Bundesrat und Parlament reagierten darauf ausserordentlich schnell, aber nicht so, wie man es aufgrund der Bundesverfassung erwarten würde. Das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) vom 19. Dez. 2003 erlaubt nicht nur den Import von embryonalen Stammzellen, sondern deren Gewinnung aus „überzähli-gen“ Embryonen. Damit widerspricht es der Menschenwürde, die in Art. 7 und 119 der Bundesverfassung verankert ist. Mit dem Gesetz, das nun per Referendum bekämpft wird, sollen u.a. jene ca. 1000 "über-zähligen" Embryonen, die in der Schweiz vor Inkrafttreten des FMedG gezeugt wurden, der Forschung verfügbar gemacht werden. Das Gesetz wurde in beiden Räten angenommen. im Ständerat mit 35:1 und im Nationalrat mit 103:57 bei 25 Enthaltungen. Die Referendumsfrist begann am 30.12.2003 und läuft bis zum 8. April.

3.1 Zur "Überzähligkeit" von Embryonen

In der Debatte im Parlament wurde mehrfach festgestellt, dass es von Seiten der Reproduktionsmedizin und der betreffenden Klinikleiter widersprüchliche Angaben bezüglich der Anzahl der vorhandenen bzw. der jährlich neu entstehenden überzähligen Embryonen gibt. Dabei wurde lediglich angegeben, dass eine Umfrage des Bundesamtes ergeben habe, dass im Jahr 2002 allein 81 Embryonen "überzählig" geworden seien. Kein einziges Votum erwähnte, dass in diesem Punkt gemäss Art. 4 FMedG und Art. 14 FMedV das Bundesamt für Statistik schon längst genaue Zahlen vorlegen müsste, weil die Kontrollbehörden der Kantone meldepflichtig sind. Hingegen sind die herumgebotenen unterschiedlichen Zahlen gar nicht überprüfbar, weil die Kontrolle der Reproduktionsmedizin ungenügend erfolgte und bereits bestehende Gesetze von den Kontrollbehörden gar nicht eingehalten wurden.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) teilte am 14. April 2003 mit, dass in der Schweiz jährlich nicht 100 (gemäss Botschaft des Bundesrates), nicht 81, wie Bundesrat Pascal Couchepin vor dem Ständerat erklärte, sondern 200 überzählige Embryonen entstehen. In der Erklärung heisst es, das BAG habe im Frühjahr 2003 eine Umfrage bei den Kantonen durchgeführt, um die Anzahl der überzähligen Embryonen in den Jahren 2001 und 2002 zu erheben. Wörtlich heisst es: "In diesen beiden Jahren fielen je rund 200 überzählige Embryonen an. Gestützt auf diese Ergebnisse ist anzunehmen, dass in der Schweiz auch zukünftig jährlich mehr als die 100 geschätzten überzähligen Embryonen anfallen."

Ein Blick in die Statistik der FIVNAT, der die Ergebnisse von 18 Zentren für das Jahr 2001 zusammenfasst, zeigt ein völlig anderes und sehr erschreckendes Bild. Denn offensichtlich entsprach die Praxis vieler Kliniken vor Inkrafttreten des FMedG keineswegs der Bestimmung der Bundesverfassung. Zudem ist die Angabe des BAG offensichtlich falsch. Vernichtet wurden im Jahr 2001 nicht 200, sondern 389 Embryonen. Hinzu kommen noch 97 eingefrorene Embryonen, von denen ein gewisser Anteil schliesslich "überzählig" wird. Bei den diesen Zahlen des BAG dürfte es sich nicht um eine statistische Erhebung, sondern um eine simple Schätzung handeln.

Wie erschreckend diese Zahlen effektiv sind, ergibt erst ein Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland. Dort dürfen gemäss Embryonenschutzgesetz (ESchG) ja ebenfalls nur befruchtete Eizellen im Vorkernstadium eingefroren werden und es gilt ebenfalls die Regelung mit den Notfallsituationen, die durch eine Überstimulation der Eierstöcke der Frau, durch Krankheit oder Tod verursacht werden.

Deutsches IVF-Register
FIVNAT Schweiz
Zeitraum
1998-2001
2001
IVF/ICSI
184436
3147
Kryo-Zyklen
33929
1938
Notfallmässig eingefrorene Embryonen
328
97
(bezogen auf BRD: 8)
Behandlungszyklen pro notfallmässig eingefrorener Embryo
666
52
Effektiv überzählig gewordene Embryonen
90
?
(Bezogen auf BRD: 2)

Die Verhältnisse in der BRD auf die Schweiz übertragen würde bedeuten, dass jährlich lediglich acht Embryonen notfallmässig eingefroren würden. Effektiv überzählig würden lediglich zwei Embryonen.

Der obige Befund, hat sich in der Debatte in der Herbstsession 2003 des Nationalrates bestätigt. Der Kommissionssprecher Nationalrat Johannes Randegger erklärte in der Debatte: "Also kann man nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit mit der neuen fortpflanzungsmedizinischen Gesetzgebung - sie ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft - davon ausgehen, dass von diesen 200 etwa ein Dutzend überzählige Embryonen für Forschungszwecke in Frage kommen. Das hat die Mehrheit der Kommission veranlasst, Ihnen eine Fristverlängerung vorzuschlagen, und zwar bis 2005."

Hat das BAG nun die Zahlen nach unten korrigiert, damit der Nationalrat die Aufbewahrungsfristen der Embryonen im Gegensatz zum Ständerat verlängert? Beide Räte erwirkten in den Schlussabstimmungen am 3. Oktober eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) per dringlichem Bundesbeschluss. Die grosse Kammer stimmte mit 125 zu 55 Stimmen zu und beim Ständerat herrschte nun sogar Einstimmigkeit für die neue Regelung (43 zu 0). Art. 42 Abs. 2 des FMedG ist somit am 4. Oktober 2003 in Kraft getreten. Die Bestimmung lautet im Wortlaut:

"Die Embryonen dürfen zum Zweck der Fortpflanzung höchstens bis zum 31. Dezember 2005 aufbewahrt werden. Werden Embryonen nicht mehr zu diesem Zweck verwendet oder läuft diese Frist ab, so dürfen sie nach Aufklärung und mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken bis zum 31. Dezember 2008 aufbewahrt und, wenn die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, nach deren Bestimmungen verwendet werden. Das betroffene Paar kann verlangen, dass es vor der Verwendung eines Embryos zu Forschungszwecken nochmals um seine Einwilligung angefragt wird." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/as/2003/3681.pdf)

3.2 Kritik am Stammzellenforschungsgesetz (StFG)

Menschen, auch noch so klein, dürfen nicht als überzählig bezeichnet werden. – Das Stammzellenforschungsgesetz bezeichnet tiefgefrorene Embryonen als "überzählig" und will dadurch ihren Gebrauch für Forschungszwecke rechtfertigen. Dadurch verletzt es die Würde dieser Menschen im Frühstadium. Menschenwürde ist weder eine Frage des Alters noch der "Überzähligkeit". Menschenwürde ist unantastbar.

Menschen dürfen nicht für Forschungszwecke verbraucht werden. – Für die Entwicklung auch nur einer Stammzelllinie sollen bis zu 30 Embryonen "verbraucht" werden. Sie gehen dabei zugrunde. Forscher wollen mit dem menschlichen Leben experimentieren. Zukünftiger therapeutischer Nutzen ist dabei völlig unsicher (z.B hohes Tumorrisiko bei der Transplantation embryonaler Stammzellen).

Menschliche Zellen dürfen nicht patentiert werden können. – Wenn Forscher veränderte Stammzelllinien patentieren können, werden sie versuchen, aus dem menschlichen Erbgut grosse Profite zu schlagen.

Mängel des Stammzellenforschungsgesetzes (StFG):

  1. Die Bundesverfassung hält in Artikel 7 fest: "Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen." 1993 hat das Bundesgericht in Lausanne die Menschenwürde des Embryo in vitro ausdrücklich bestätigt (BGE 119 I a Erw. 12 lit. e S. 503). Deshalb ist es verfassungswidrig, ihn für Forschungszwecke zu verbrauchen.
  2. Gemäss Bundesverfassung, Artikel 119 Ziff. 2 lit. c, darf es bei der In-vitro-Fertilisation keine "überzähligen" Embryonen geben und sie dürfen auch nicht für Forschungszwecke erzeugt werden. Deshalb widerspricht es der Verfassung, wenn nun trotzdem überzählige Embryonen entstehen und diese zudem noch für Forschungszwecke verbraucht werden sollen.
  3. Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) aus dem Jahre 1999 verbietet in Artikel 5 Ziff. 3 (bei Haft oder Busse bis zu 100'000 Franken!) "das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro". Soll jetzt diese strafbare Handlung zum Bundesgesetz erhoben werden?
  4. "Überzählig" ist laut Vorlage ein Embryo, der bei der In-vitro-Fertilisation erzeugt wird, aber "nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat." Das ist nicht ehrlich: Eltern könnten ihre Meinung schnell ändern und sich für die Einpflanzung des "überzähligen" Embryos entscheiden. Dann wäre er plötzlich nicht mehr "überzählig". Im Übrigen sind analog dazu Kinder im Kinderheim auch nicht überzählig.
  5. Menschliches Leben darf nie verbraucht werden, um anderen Menschen zu helfen. Deutschland lehnt die verbrauchende Embryonenforschung ab. Politiker nennen sie dort eine neue Form von Kannibalismus.
  6. Die "Verwendung" von Embryonen zu Forschungszwecken wird von der Einwilligung der Eltern abhängig gemacht. Dazu wird "sanfter Druck" ausgeübt. Im Gesetz heisst es in Artikel 5 Ziff. 4: "Wird die Einwilligung verweigert oder widerrufen, so ist der Embryo sofort zu vernichten." Das ist reine Erpressung! Zudem sollten Menschen nicht "getötet" oder "vernichtet" werden. Sie haben ein Recht auf würdevolles Sterben.
  7. Das "Stammzellenforschungsgesetz" regelt einseitig nur die bisher erfolglose und hypothetische Forschung an embryonalen Stammzellen. Nicht erwähnt (vergessen?) wurde die Forschung mit adulten Stammzellen (z.B. aus Nabelschnurblut oder Knochenmark), welche bereits Therapieerfolge vorzuweisen hat.
  8. Bei der gesetzlichen Regelung der In-vitro-Fertilisation hat der Bundesrat 1999 dem Volk versprochen, keine Forschung an Embryonen zuzulassen sowie eine Statistik über tiefgefrorene Embryonen zu erstellen. Damit wurde das "Ja" des Volkes geködert. Jetzt sollen Embryonen sogar für Forschungszwecke verbraucht werden dürfen. Die Statistik wurde bis heute nicht erstellt.
3.3. Folgende Organisationen haben das Referendum unterstützt!

Folgende Organisationen unterstützten das Referendum gegen das Stammzellenforschungsgesetz:

Eidgenössische-demokratische Union (EDU): www.edu-udf.ch
Human Life International (HLI): www.human-life.ch
Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK): www.mamma.ch
Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB)
Vereinigung katholische Ärzte der Schweiz (VKAS): www.medcath.ch
Ja zum Leben, Sektion beider Basel: www.ja-zum-leben.ch

Organisationen, die ebenfalls selbständig das Referendum ergriffen haben:

Basler Appell gegen Gentechnologie: www.baslerappell.ch
Ja zum Leben, einzelne Sektionen: www.ja-zum-leben.ch

3.4 Annahme durch das Schweizer Volk am 28. Nov. 2004

Am 28. Nov. 2004 haben 66.4 % der Stimmenden bei einer Stimmbeteiligung von 36.2 % das Stammzellenforschungsgesetz angenommen. Die Befürworter hatten zunächst auf perfide Weise versucht, Sein oder Nicht-Sein der gesamten Stammzellenforschung mit diesem Gesetz zu verknüpfen. Dank der öffentlichen Diskussion, die dieses Referendum auslöste, konnte einem breiten Kreis der Bevölkerung klar gemacht werden, worum es tatsächlich ging: um einen ganz speziellen Bereich der Forschung, welche die Tötung von sogenannten überzähligen Embryos voraussetzt. Der unaufgebbare Wert der Menschenwürde und das daraus resultierende Instrumentalisierungsverbot, standen der unrealistischen Hoffnung in die Forschung für die Heilung von Krankheiten und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Nutzen gegenüber. Zwei Drittel der Stimmenden des Schweizer Volkes haben sich für Science-Fiction entschieden, statt für die Werte, die in der Bundesverfassung verankert sind. Durch das Ja zum StFG hat die Forschung in der Schweiz ein neues "Objekt" erhalten, das sie so leicht nicht mehr hergibt: den Menschen am Anfang seiner Existenz. Nach dem enttäuschenden Ausgang dieser Abstimmung, gilt es nun den Schaden zu begrenzen. Die Befürworter, die mit dem Slogan "Kontrolle statt Verbote" die Stimmbürger köderten, müssen nun beim Wort genommen werden. Die Gesetze und Verordnungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin wurden bisher weder eingehalten noch ausreichend kontrolliert. Wir verlangen die regelmässige Veröffentlichung der genauen Zahlen, wieviele sogenannte überzählige Embryos es gibt und wieviele davon für die Forschung geopfert werden. Das Volk hat ein Recht zu wissen, welche Kliniken und Praxen sich an die Gesetze halten und welche nicht. Wir verlangen zwei Sitze in der Nationalen Ethikkommission für den Humanbereich. Ein Drittel dieser Kommission müsste ja der Meinung der Initiatoren des Referendums entsprechen.

Interne Links

Embryonenopfer für den Mammon? Bundesrat schickt Embryonenforschungsgesetz in die Vernehmlassung (22.5.02)

Auf adulte menschliche Stammzellen ausweichen!
Schlussfolgerung aus dem Zwischenbericht des Zentrums für Technologiefolgenabschätzung zur Stammzellforschung
(14.4.02)

Die schmutzige Arbeit beginnt: Genfer Forscherin Marisa Jaconi arbeitet mit embryonalen Stammzellen (20.3.02)

Bundesrätin Dreifuss bläst zum Angriff auf die Embryonen! (17.2.02)

siehe auch: Der Bundesrat will Gesetz erlassen, welches das Opfern von Embryonen für den Mammon erlaubt! (25. 11. 01)

Externe Links

Schweiz: Statistik der medizinisch unterstützten Fortpflanzung 2002 - 2004. (Weil die skandalöse Statistik auf demServer des Bundes nicht mehr sicher gefunden werden kann, wird sie hier exklusiv angezeigt. Über Google ist sie momentan noch auffindbar, aber wahrscheinlich nicht mehr lange.) Medienmitteilung vom 2. November 2006.
Nationalrat Markus Wäfler hat die Interpellation 06.3777 "Statistik 2002-2004 über die Fortpflanzungsmedizin" eingericht, die der Bundesrat am 21.2.2007 unbefriedigend beantwortete.

Wichtige Links zur Volksabstimmung vom 28. November 2004:

http://www.stammzellen.ch

http://www.stammzellenforschungsgesetz.info

Zwicky-Aeberhard N., Kayser U., Graf R., Geraten Fortpflanzungsmedizin und Stammzellenforschung in der Schweiz ausser Kontrolle?: Schweiz Ärztezeitung 85 (2004) 2446-2450.

Beeindruckend sind die Therapieerfolge, welche Wissenschaftler an der Universität Düsseldorf mit adulten Stammzellen aus Knochenmark bei Herzinfarktpatienten und Lebererkrankungen erzielt haben http://medcath.ch/adulte-stammzellen.html

Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Justiz und Polizeidepartement

Bundesamt für Gesundheit

Stammzellenforschungsgesetz (PDF: letzte Version vom 19. Dez. 2003, Volksabstimmung vom 28. November 2004)

Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates, Vernehmlassung, Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassung)

Human Life International Schweiz

HLI-Special-Report Nr. 4/2002: Stammzellen - eine Orientierungshilfe (PDF: 182 K)

Diskutieren ja, - aber möglichst nur in eine bestimmte Richtung. Bericht zur Tagung "Embryonenforschung und Embryonenschutz" (28. Sept. 2001 Uni Zürich)

Dossier Fortpflanzungsmedizin

Schweizerische Bundesverfassung im Vergleich mit der FMF-Initiative

Fortpflanzungsmedizingesetz

Zentrum für Technologiefolgenabschätzung

Zwischenbericht: Menschliche Stammzellen (239 Seiten, PDF: 1517 KB)

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften

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