Aktualisiert: 06.01.2004

Österreich

Seit dem 1. Juli 1992 ist in Österreich ein Fortpflanzungsmedizingesetz in Kraft. Implizit ist gemäss § 9 dieses Gesetzes Embryonenforschung unzulässig, da andere Zwecke als die Herbeiführung einer Schwangerschaft ausgeschlossen sind. Dies gilt sicher auch für das "therapeutische" Klonen. Es ist anzunehmen, dass auch das reproduktive Klonen, wenn ebenfalls nicht ausdrücklich, so doch implizit verboten ist. Der Gesetzestext bietet hier Interpretationsspielraum, der vom Gesetzgeber damals sicher nicht beabsichtigt war.

Auszüge aus dem Fortpflanzungsmedizingesetz

1. Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

§ 9. (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.

(3) Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

§ 10. Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

2. Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,

2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oder

4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Externe Links

Parlament der Republik Österreich

Rechtsinformationssystem: Z.B. mit Stichwort 'Fortpflanzungsmedizingesetz' suchen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Österreich

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